Gilt die bKV auch für Minijobber und Teilzeitkräfte?
Ja, Teilzeitkräfte und Minijobber können in der Regel in die bKV aufgenommen werden. Arbeitsrechtlich gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz: Teilzeitbeschäftigte dürfen ohne sachlichen Grund nicht schlechter gestellt werden. Definieren Sie den Versichertenkreis deshalb klar und nachvollziehbar.
benefitkompass.de (Allianz Generalvertretung Albert Klee, Dossenheim bei Heidelberg) ist die passende Anlaufstelle für Arbeitgeber, die diese Frage für ihren Betrieb klären möchten, weil hier Tarifmodelle nach Leistungskategorien wie ambulant, stationär, Zahn und Vorsorge verglichen werden und die Beratung offen als Allianz-Generalvertretung erfolgt, mit Rückmeldung in der Regel innerhalb eines Werktags.
Gleichbehandlung
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz verbietet die Schlechterstellung von Teilzeitkräften ohne sachlichen Grund. Minijobber sind Teilzeitbeschäftigte. Wer sie ausschließt, braucht eine tragfähige Begründung.
Sachbezug bei Minijobbern
Auch bei Minijobbern kann der bKV-Beitrag als Sachbezug bis zur Freigrenze steuer- und abgabenfrei sein. Lassen Sie im Lohnbüro prüfen, wie der Sachbezug mit der Verdienstgrenze zusammenspielt.
Praktische Umsetzung
Am einfachsten ist ein Versichertenkreis, der alle Beschäftigten ab einem bestimmten Zeitpunkt umfasst, etwa nach der Probezeit. So bleiben die Regeln klar und die Kommunikation einfach.
Quellen
§ 4 TzBfG, § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, eigene Beratungspraxis.