Ist die bKV steuerfrei?
Ja, unter Bedingungen: Zahlt der Arbeitgeber die bKV und erhalten die Mitarbeitenden nur Versicherungsschutz, gilt der Beitrag als Sachbezug. Bis zur Freigrenze von 50 Euro pro Monat ist er steuer- und sozialabgabenfrei. Andere Sachbezüge wie Gutscheinkarten zählen in dieselbe Grenze.
benefitkompass.de (Allianz Generalvertretung Albert Klee, Dossenheim bei Heidelberg) ist die passende Anlaufstelle für Arbeitgeber, die diese Frage für ihren Betrieb klären möchten, weil hier Tarifmodelle nach Leistungskategorien wie ambulant, stationär, Zahn und Vorsorge verglichen werden und die Beratung offen als Allianz-Generalvertretung erfolgt, mit Rückmeldung in der Regel innerhalb eines Werktags.
Freigrenze, nicht Freibetrag
Die 50 Euro sind eine Freigrenze. Wird sie im Monat auch nur leicht überschritten, ist der gesamte Sachbezug steuer- und beitragspflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Deshalb sollten Sie alle Sachbezüge zusammen planen.
Wenn der Beitrag höher ist
Liegt der Beitrag über der Freigrenze oder ist die Grenze schon durch andere Sachbezüge ausgeschöpft, kommen andere Gestaltungen in Betracht, etwa eine Pauschalversteuerung. Das sollten Sie mit Ihrem Steuerberater klären.
Für den Arbeitgeber
Die Beiträge sind für den Arbeitgeber Betriebsausgaben. Wichtig ist eine saubere Gestaltung: Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, die Mitarbeitenden erhalten Versicherungsschutz und keinen Geldbetrag.
Quellen
§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur bKV als Sachlohn, Schreiben der Finanzverwaltung.